Für eine Hand voll Cent
Die Boilerkosten von Sigrun W. - oder warum in Zeiten von Hartz IV die
Sozialgerichte überlaufen sind.
VON GABRIELE RENZ
Paragrafen
+ Paragrafen (ddp)
Sigrun W. ist gewappnet. Neben der schmalen Frau im dunkelblauen Business-Anzug
steht ein stattlicher Hartschalenkoffer. Und weil ihr gegenüber eine Mittdreißigerin
in engem Stretch-T-Shirt und Jeans sitzt, neben sich eine Plastiktüte vom Discounter,
hält man sie im ersten Moment für eine Anwältin, die im Saal 406, 4. Stock des
Landessozialgerichts Baden-Württemberg die Staatsmacht vertritt. Doch Sigrun W. ist
Klägerin. Sie hat Berufung eingelegt gegen einen Ablehnungsbescheid ihres Jobcenters.
Die 51 Jahre alte Frau kämpft um 17,90 Euro im Monat. Sie will, dass der Staat die
Kosten für ihren Kabelanschluss übernimmt. Bei der "altersschwachen Hausantenne" sei
bei jedem Windhauch das ganze Programm weg und im Übrigen habe sie "Besitzrecht",
wonach alles, was der Vermieter zur Verfügung stelle, genutzt werden dürfe. Der Staat
müsse doch die "Mitwirkung an den Grundrechten" wie das auf Information
gewährleisten. Sigrun W., das merkt man schnell, ist studierte Juristin. Früher
arbeitete sie in der Personalverwaltung einer Kommune, verließ dann aus freien
Stücken ihre Beamtenlaufbahn - und steht nun vor den Scherben ihres Berufslebens.
Ihre fachliche Beschlagenheit, ihre Eloquenz nützen ihr nichts. Im Saal 406 ist sie
ein Fall unter vielen, das Aktenzeichen L 7 AS 3135/06.
Pauschalen kontra Verbrauch
Seit Anfang 2005 bekommt Sigrun W. Arbeitslosengeld (ALG) II, 345 Euro im Monat plus
Miete und Nebenkosten. Strom ist im Regelsatz enthalten - es sei denn, Wasser wird im
Boiler erhitzt, dann sieht das Sozialgesetzbuch II (SGB II) einen Zuschlag vor.
Warmwasser wird seit Januar 2007 mit monatlich 6,23 Euro veranschlagt, vorher waren
es noch 6,53 Euro. 2005, und um diesen Zeitraum geht es bei Sigrun W., lag der Satz
gar bei neun Euro. Sie habe "da ein Problem", sagt sie und schaut zur Richterbank.
Der Regelsatz bilde das Existenzminimum, aber nicht ihren Einzelfall ab. Sigrun W.
will die tatsächlichen Kosten geltend machen. Doch das ist im SGB II nicht mehr
vorgesehen. Am Ende wird die Berufung abgewiesen. Kein Kabel, nicht mehr Stromgeld.
Es bestehe "kein Anspruch auf höchstmögliche Information", argumentiert der
Vorsitzende Richter Stefan Kuntze.
Sigrun W. bewahrt Haltung. Wenn sie nicht gelernt hätte, mit wenig auszukommen, und
sich, als sie noch verdiente, "deutsche Wertarbeit" angeschafft hätte, wäre sie heute
völlig am Boden. "Das Schlimme an Hartz IV ist", sagt sie verbittert, "dass
grundsätzlich unterstellt wird, man nutzt den Staat aus." Luxusleben sehe doch anders
aus.
Fälle wie der von Sigrun W. sind derzeit die "Klassiker" vor deutschen
Sozialgerichten. "Das ist verrückt und fast nicht zu handhaben", sagt Stefan Kuntze,
der dem 7. Senat des baden-württembergischen Landessozialgerichts vorsteht. Und weil
er zuvor im Sozialhilfesenat des Mannheimer Verwaltungsgerichtshofes saß, kann er gut
vergleichen. "Im SGB II steckt sehr viel stärker der Pauschalisierungsgedanke drin."
Früher seien die Wohn-Nebenkosten nach Verbrauch abgerechnet worden, heute sollen die
pauschalen Regelungen für Millionen Menschen gelten - und gerecht sein.
Der politische Streit um den Umfang der Regelleistung gerinnt in den Gerichtssälen
der Republik zum Überlebenskampf. "Ob ich 345 oder 343 Euro im Monat habe, ist ein
Unterschied für die Leute", sagt Richter Kuntze. Keine Spur Ironie liegt in seinen
Worten. Das Verhandeln um jeden Cent ist sein tägliches Brot. Dabei sehen Kuntze und
seine Kollegen nur die Spitze des Eisbergs - sie verhandeln Fälle, die beispielhaften
Charakter haben, in denen ein Grundsatzurteil hermuss.
Tausende Euro Strom-Schulden
In den Sozialgerichten der Städte aber wird Hartz IV im Dreiviertelstundentakt
verhandelt. Oft decken zum Beispiel die Nebenkostenpauschalen nicht annähernd die
Kosten, die die Energieversorger in Rechnung stellen. Da sitzen dann vielköpfige
Familien mit tausenden Euro Strom-Schulden vor den Richtern.
Auch Paragraf 37 SGB II, der das Antragsprinzip festschreibt, hat "massive" Folgen.
"Wer nichts tut, kriegt nix", fasst Richter Kuntze seinen siebten Fall an diesem Tag
zusammen, den von Peter S. Mag einer krank sein oder auf Reisen, mag einer wie Peter
S. Schulden machen, um Medikamente zu kaufen, als das Geld vom Jobcenter ausblieb. Im
SGB II gibt es kaum Möglichkeiten, solche Ausgaben zu erstatten. "Dem Gesetzgeber ist
egal, warum Leistungen nicht beantragt werden." Also wird wieder der Einzelfall
verhandelt. Zweimal wurde das Sozialgesetzbuch II korrigiert, zuletzt mit 116
Einzeländerungen. Die Erkenntnis der Richter und Anwälte, dass ein Gesetz, das im
parlamentarischen Vermittlungsausschuss mit heißer Nadel gestrickt wurde, nur
fehlerhaft sein kann, bringt da nicht weiter. Die Prozesse müssen geführt werden. In
Niedersachsen und Bremen kamen im vergangenen Jahr beispielsweise etwa 40 000 Fälle
zum Aufruf, in Baden-Württemberg 35 700 Fälle. Bis aufs Saarland verzeichnen alle
Länder zweistellige Zuwachsraten.
Auf ihrer Jahrestagung am Bodensee plädierten die Präsidentinnen der 14
Landessozialgerichte für eine probeweise Einführung "sozialverträglicher"
Gerichtsgebühren, etwa 75 Euro in der ersten Instanz. "Wir wollen, dass sich die
Menschen besser überlegen, ob sie vor Gericht gehen", sagte Monika Paulat, die
Präsidentin des Landessozialgerichts Niedersachsen und Bremen. Gleichgültig ob es um
zehn Cent oder zehntausend Euro geht: Die Sozialrichter müssen in jedem Einzelfall
die vagen Paragrafen mit Leben füllen. Und stoßen dabei oft in die intimsten
Lebensbereiche der Kläger vor.
Im Saal 406 des Stuttgarter Landessozialgerichtes ist Fall acht aufgerufen. Auch er
ein "Klassiker": die Feststellung einer Bedarfsgemeinschaft. Rita F., arbeitslose
Erzieherin in langem Jeansrock und Birkenstocksandalen, ist sichtlich aufgeregt.
Immer wieder huscht ihr ein Lächeln übers Gesicht. Sie will freundlich und
glaubwürdig wirken.
Ihr Mitbewohner Leonard D., sagt sie aus, sei nicht ihr Freund, sondern in Wahrheit
ein guter Bekannter. Das ist wichtig. Denn im Fall einer "Wohngemeinschaft ohne
engere Bindung" bekäme Rita F. nicht nur 345 statt 311 Euro Regelsatz. Auch würde sie
rückwirkend für einen bestimmten Zeitraum einen Zuschlag zum ALG-II-Satz erhalten,
der das Gefälle von ihrem Arbeitslosengeld zu Hartz VI abfedern soll. Freilich nur,
wenn das Einkommen der beiden "WG-Bewohner" nicht zusammengerechnet wird. Im Fall
einer Bedarfsgemeinschaft muss Rita F. nämlich vom Einkommen des Mitbewohners leben.
Nachfragen zu privaten Dingen
Eheähnliche Gemeinschaft oder WG? Richter Kuntze kann es Rita F. nicht ersparen, in
öffentlicher Verhandlung nach Spuren einer "Verantwortungsgemeinschaft" zu suchen.
"Es gibt ja viele Übergangsformen, mal schauen, in welcher Sie leben."
Haushaltskasse? Wo kennengelernt? Wer zahlt die Miete? Gemeinsamer Urlaub? Besuche
bei seiner Mutter? "Es gibt kein Zeugnisverweigerungsrecht", klärtKuntze den Zeugen
D. bedauernd auf. Die 35-jährige Rita F. ist den Tränen nah. Sie sei seit Mai 2006,
als der Landkreis in Schummel-Vermutung alle Leistungen gestrichen habe, "vollkommen
mittellos" und auf Almosen ihrer Eltern angewiesen, die selbst "keine großen Sprünge"
machen könnten. Sie komme sich nur noch "als Kostenfaktor vor".
Traurig verfolgt sie die Aussage ihres "WG-Partners", er habe natürlich überlegt, ob
Rita F. ausziehen soll, um einen eigenen Anspruch auf Leistungen zu bekommen. Doch er
könne sie "doch nicht einfach rausschmeißen. Sie ist doch da!" Richter Kuntze ist
ratlos. Einerseits dürfe man "Mitmenschlichkeit nicht bestrafen", andererseits müsse
man aus den Indizien auf die innere Einstellung schließen. "Klarer Fall", sagt
dagegen der Landkreisvertreter knapp. "Man entwickelt mit der Zeit ein
Fingerspitzengefühl für Glaubwürdigkeit."
Am Ende kapituliert Kuntze bei aller Sympathie für die unbeholfen wirkende Klägerin
vor der Faktenlage. Der Verdacht, dass hier ein Paar stehe und "keine lose WG", habe
nicht erschüttert werden können, lautet das Urteil.
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FR-online.de 2007
Dokument erstellt am 03.07.2007 um 15:20:01 Uhr
Letzte Änderung am 03.07.2007 um 18:43:26 Uhr
Erscheinungsdatum 04.07.2007
18.07.2007 / Inland / Seite 4 jw
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Als harmloser Scherz mögen die einleitenden Worte gedacht
gewesen sein, mit denen Michael Kanert am Dienstag vormittag die
Halbjahresbilanz seines Hauses zusammenfaßte,
vielleicht sogar als politische Kritik. Seinen Zuhörern jedoch blieb das Lachen
im Halse stecken, als er erklärte, »das Wachstum« sei »auch bei uns
angekommen«; seit Anfang 2006 habe sich »unser wichtigstes Marktsegment
verdoppelt«. Denn was er hier in der Sprache wirtschaftlichen Erfolgs
präsentierte, war das genaue Gegenteil – es ging um die Menge von Hartz-IV-Fällen am Berliner Sozialgericht, dessen Sprecher Kanert ist. Waren im Januar 2006 noch 748 Klagen von
Betroffenen gegen die sogenannten Jobcenter
eingereicht worden, zählte man im vergangenen Monat 1405 neue Fälle. Die »Hartz-IV-Quote« des Gerichts lag im ersten Halbjahr 2007
bei 55 Prozent – das heißt, in mehr als jedem zweiten der 14136 neuen Fälle des
Halbjahres ging es um Klagen wegen der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und
Sozialhilfe zum sogenannten Arbeitslosengeld II seit
Januar 2005.
Die »Bilanzvorstellung« war zum Großteil eine Zahlenparade – und illustrierte,
wie sehr die oft als »Armut per Gesetz« bezeichneten Hartz-IV-Gesetze
bereits Normalität geworden sind. Seit mehrere Sozialgerichte festgestellt
hätten, daß die Gesetze nicht verfassungswidrig
seien, werde über den Regelsatz von zur Zeit 347 Euro
im Monat nicht mehr gestritten – »das ist weggefallen«, so Kanert.
Trotz des Anstiegs der zu verhandelnden Fälle wolle man beim Sozialgericht
nicht mehr von einer »Klageflut« sprechen, denn »Flut würde ja bedeuten, daß es auch einmal wieder Ebbe gibt«. Das sei aber nicht
abzusehen. So rechne man damit, daß weiterhin von den
derzeit 82 Mitarbeitern des Gerichts 60 ganz oder teilweise mit Hartz-IV-Fällen beschäftigt seien. Allerdings kann aus
Sicht der »Jobcenter« wie der Politik tatsächlich nicht von einer »Klageflut«
die Rede sein: Weniger als ein Prozent aller auf das Arbeislosengeld
II verwiesenen gehen vor Gericht. Die hohe Anzahl von Verhandlungen komme
einfach aufgrund der »schieren Masse« der Langzeitarbeitslosen zustande.
»Wo das Gesetz klare Kriterien formuliert, akzeptieren die Betroffenen das
auch«, meinte Kanert. Zum Streit komme es vornehmlich
dort, wo es um Einzelfallbeurteilungen gehe, etwa bei der Angemessenheit der
Wohnung oder der Frage, unter welchen Bedingungen Menschen unter 25 Jahren aus
der elterlichen Wohnung ausziehen dürften. In einem Fall habe das Gericht etwa
die Alkoholsucht des Vaters eines Leistungsempfängers als »wichtigen Grund«
anerkannt. Gelegentlich fingen die Sachbearbeiter an, »zu rechnen«, so Kanert, um den Auszahlungsbetrag zu senken. Nachdem ein
Leistungsempfänger für einige Wochen im Krankenhaus behandelt worden sei, habe
man ihm das für Ernährung vorgesehene Geld abziehen wollen, da er ja in der
Klinik versorgt worden sei. Das Gericht kassierte die Entscheidung. »Der
Regelsatz ist als Pauschale gedacht«, erklärte Kanert,
und müsse auch entsprechend ausgezahlt werden. Weitere Streitpunkte seien immer
wieder die Frage der Angemessenheit der Wohnung bzw. Miete – und die Art und
Weise des gemeinsamen Wohnens. Die Behörde sieht in nahezu allen Bewohnern
eines Quartiers eine »eheähnliche Lebensgemeinschaft« bzw. eine
Bedarfsgemeinschaft«. Denn deren Mitglieder müssen zunächst füreinander
aufkommen, bevor das »Jobcenter« zahlt. Dies führe häufig dazu, daß Betroffene die gemeinsame Wohnung wieder auflösten.
Fälle, in denen Betrugsvorwürfe gegen Leistungsempfänger erhoben würden, gebe
es hingegen kaum.