Energiezufuhr gekappt
17.03.2009 / Schwerpunkt / Seite 3Inhalt
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Bei Schulden bleibt die Wohnung kalt: Steigende Zahl
privater Haushalte von Stromversorgung abgeschnitten. Verbraucherschützer
fordern Sozialtarif
Von Christian Linde
Zurück zur Natur, hieß es ob der Gassperre für v
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Zurück zur Natur, hieß es ob der Gassperre für viele
Bulgaren in diesem
Winter
Foto: AP
Immer häufiger geraten Kunden mit der Bezahlung ihrer Strom-
oder
Gasrechnung in Verzug. Insbesondere aufgrund der
stagnierenden oder
rückläufigen Einkommensentwicklung
können viele Haushalte die
explodierenden Kosten nicht mehr tragen. Die Folge: Die
Energieversorger
unterbrechen die Stromzufuhr. Während die Quote der
Sperrungen in
westdeutschen Bundesländern eher gering ausfällt, ist sie in
den neuen
Bundesländern und in Städten mit größerem sozialen Gefälle
vergleichsweise hoch. Nach Schätzungen des Bundes der
Energieverbraucher
wird bundesweit jährlich etwa 800000 Privathaushalten der
Strom und
knapp 400000 das Gas abgestellt. »Die deutschen Versorger
gehen weit
radikaler gegen ihre Kunden vor als irgendwo anders in
Europa. Und die
Politik weigert sich, zumindest den gemäß EU-Richtlinien
vorgeschriebenen Mindestschutz für Verbraucher in deutsches
Recht
umzusetzen«, kritisiert der Verband. So ermittelten
die Hanseatische
Inkasso-Treuhand GmbH und die Unternehmensberatung Nordsan bereits 2006
bei einer Befragung von 23 Stadtwerken, daß
deren Tarifkunden pro
hundert Zähler zwischen elf und 80 Mahnungen jährlich
zugestellt werden.
Eine Sperrung wird bei einer Schuldenhöhe von mindestens 95
Euro und
einem Zahlungsverzug von fünf Wochen veranlaßt.
Die Stromsperre erfolgt
in der Regel in drei Fällen: wenn die Rechnung nicht
beglichen wird, die
geforderte Summe wegen »Unbilligkeit« verweigert wird, also
dem Kunden
als ungerechtfertigt hoch erscheint, oder wenn der Vermieter
die
gezahlten Abschläge nicht an den
Energieversorger weiterreicht. Zwar
sieht der Gesetzgeber ausdrücklich vor, daß
die Versorgung nach
Paragraph 19 der Stromgrundversorgungsverordnung unterbrochen
werden
kann. Die Berechtigung entfällt jedoch, wenn die Folgen der
Unterbrechung nicht im Verhältnis zur »Schwere der
Zuwiderhandlung«
stehen oder der Kunde glaubhaft machen kann, daß die Schulden beglichen
werden. Außer acht bleiben dabei schlüssig begründete
Beanstandungen,
die frist- und formgerecht eingereicht worden sind. Vor
Gericht
strittige Preiserhöhungen, die noch nicht rechtskräftig
entschieden
sind, können dem Kunden ebenfalls nicht angelastet werden.
Die Sperre selbst muß vier Wochen
vorher bzw. drei Werktage vor dem
Vollzug konkret angekündigt werden. »Die Androhung ist nur
gültig, wenn
unmißverständlich erkennbar wird, daß bei Nichtzahlung eine Sperre
erfolgt. Wenn der Verbraucher den Forderungen also begründet
widerspricht, dann darf die Versorgung ebenso-wenig
unterbrochen werden
wie bei Kunden, die den Preiserhöhungen widersprochen
haben«, so der
Bund der Energieverbraucher.
Soll der Stromfluß dennoch zum
Stillstand gebracht werden, haben die
Kunden noch weitere Möglichkeiten, sich zur Wehr zu setzen.
So kann dem
Personal des Energieversorgungsunternehmens in Form eines
Hausverbots
der Zutritt zum Wohnungsanschluß
verweigert werden. Zwar liegen in
Miethäusern die Anschlüsse häufig außerhalb der Wohnung.
Allerdings:
»Wie beim Hausrecht in der Wohnung können auch im
Treppenhaus oder im
Keller eines Mietobjekts Manipulationen an Anschluß- bzw.
Zählereinrichtungen vom Betroffenen verboten werden, da hier
der
Vermieter dem Mieter im Rahmen seiner Fürsorgepflicht die
Abwehr
störender Handlungen Dritter schuldet«, informiert der
Verbraucherverband. Zwar schreibt die sogenannte
Verordnung über
Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von
Tarifkunden
(AVBELTV) vor, daß die Mitarbeiter
von Versorgungsunternehmen Zutritt zu
den privaten Räumen haben, »das Grundrecht auf
Unverletzlichkeit der
Wohnung steht aber höher und kann deshalb auch ohne Probleme
durchgesetzt werden«, betont der Verband.
Besonders wirkt sich die Energiekostenexplosion und damit
auch die
Gefahr der Stromsperren auf all diejenigen aus, die nur
Kleinsteinkommen
beziehen. Eine Untersuchung des Heidelberger Instituts für
Energie- und
Umweltforschung kommt zum Schluß, daß die gestiegenen Energiekosten
trotz erheblicher staatlicher Transferzahlungen für
Haushalte mit
geringsten Einkommen wie Arbeitslosengeld II (ALG II),
Sozialgeld und
Sozialhilfe eine zusätzliche finanzielle Belastung
darstellen. »Die
Energiekostensteigerungen werden durch die Form der Leistungserstattung
nur teilweise ausgeglichen. Während der im Regelsatz
zugrunde gelegte
Berechnungsansatz zur Deckung der Kosten für Haushaltsstrom
kaum
ausreicht, um die steigenden Stromkosten abzufangen, müssen
die
Heizkosten in der Regel in voller Höhe von den Kommunen
übernommen
werden. Die Preissteigerung bei Haushaltsstrom führt damit
zu einer
zusätzlichen Kostenbelastung der Leistungsempfänger«, so das
Institut.
Mittlerweile werden die Stimmen nach wirksamer Hilfe für
Bedürftige
lauter. »Kein Licht, kein heißes Wasser, kein Radio, keine
warmen
Mahlzeiten mehr -- das Kappen der Stromversorgung darf nicht
länger
bittere Realität für Kunden sein, die einer
Zahlungsaufforderung aus
eigener Kraft nicht mehr nachkommen können«, verlangt Klaus
Müller,
Vorstand der Verbraucherzentrale in Nordrhein-Westfalen.
Politik und
Energiekonzerne müßten ein Verbot
von Stromsperren für
einkommensschwache Haushalte und die verbindliche Einführung
von
Sozialtarifen beschließen. »Energieversorgung ist fester
Bestandteil
allgemeiner Daseinsvorsorge und muß
für jeden Menschen gewährleistet
sein -- dies steht bereits im Entwurf der EU-Charta zu
Rechten der
Energieverbraucher«, so Müller.
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Schuldner unter
Strom
In der BRD gehen
Energieversorgungsunternehmen restriktiv gegen
Schuldner vor. In
vielen anderen Länder wird die Grundversorgung
gesichert
Christian Linde
Sind Stromschulden aufgelaufen, sind auch Regelungen
jenseits von
Sanktionen möglich. Das zeigt ein Blick in andere Länder. So
hat die
Versorgungswirtschaft in Großbritannien auf V...