Energiezufuhr gekappt

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Bei Schulden bleibt die Wohnung kalt: Steigende Zahl privater Haushalte von Stromversorgung abgeschnitten. Verbraucherschützer fordern Sozialtarif

 

Von Christian Linde

 

Zurück zur Natur, hieß es ob der Gassperre für v

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Zurück zur Natur, hieß es ob der Gassperre für viele Bulgaren in diesem

Winter

Foto: AP

 

Immer häufiger geraten Kunden mit der Bezahlung ihrer Strom- oder

Gasrechnung in Verzug. Insbesondere aufgrund der stagnierenden oder

rückläufigen Einkommensentwicklung können viele Haushalte die

explodierenden Kosten nicht mehr tragen. Die Folge: Die Energieversorger

unterbrechen die Stromzufuhr. Während die Quote der Sperrungen in

westdeutschen Bundesländern eher gering ausfällt, ist sie in den neuen

Bundesländern und in Städten mit größerem sozialen Gefälle

vergleichsweise hoch. Nach Schätzungen des Bundes der Energieverbraucher

wird bundesweit jährlich etwa 800000 Privathaushalten der Strom und

knapp 400000 das Gas abgestellt. »Die deutschen Versorger gehen weit

radikaler gegen ihre Kunden vor als irgendwo anders in Europa. Und die

Politik weigert sich, zumindest den gemäß EU-Richtlinien

vorgeschriebenen Mindestschutz für Verbraucher in deutsches Recht

umzusetzen«, kritisiert der Verband. So ermittelten die Hanseatische

Inkasso-Treuhand GmbH und die Unternehmensberatung Nordsan bereits 2006

bei einer Befragung von 23 Stadtwerken, daß deren Tarifkunden pro

hundert Zähler zwischen elf und 80 Mahnungen jährlich zugestellt werden.

 

Eine Sperrung wird bei einer Schuldenhöhe von mindestens 95 Euro und

einem Zahlungsverzug von fünf Wochen veranlaßt. Die Stromsperre erfolgt

in der Regel in drei Fällen: wenn die Rechnung nicht beglichen wird, die

geforderte Summe wegen »Unbilligkeit« verweigert wird, also dem Kunden

als ungerechtfertigt hoch erscheint, oder wenn der Vermieter die

gezahlten Abschläge nicht an den Energieversorger weiterreicht. Zwar

sieht der Gesetzgeber ausdrücklich vor, daß die Versorgung nach

Paragraph 19 der Stromgrundversorgungsverordnung unterbrochen werden

kann. Die Berechtigung entfällt jedoch, wenn die Folgen der

Unterbrechung nicht im Verhältnis zur »Schwere der Zuwiderhandlung«

stehen oder der Kunde glaubhaft machen kann, daß die Schulden beglichen

werden. Außer acht bleiben dabei schlüssig begründete Beanstandungen,

die frist- und formgerecht eingereicht worden sind. Vor Gericht

strittige Preiserhöhungen, die noch nicht rechtskräftig entschieden

sind, können dem Kunden ebenfalls nicht angelastet werden.

 

Die Sperre selbst muß vier Wochen vorher bzw. drei Werktage vor dem

Vollzug konkret angekündigt werden. »Die Androhung ist nur gültig, wenn

unmißverständlich erkennbar wird, daß bei Nichtzahlung eine Sperre

erfolgt. Wenn der Verbraucher den Forderungen also begründet

widerspricht, dann darf die Versorgung ebenso-wenig unterbrochen werden

wie bei Kunden, die den Preiserhöhungen widersprochen haben«, so der

Bund der Energieverbraucher.

 

Soll der Stromfluß dennoch zum Stillstand gebracht werden, haben die

Kunden noch weitere Möglichkeiten, sich zur Wehr zu setzen. So kann dem

Personal des Energieversorgungsunternehmens in Form eines Hausverbots

der Zutritt zum Wohnungsanschluß verweigert werden. Zwar liegen in

Miethäusern die Anschlüsse häufig außerhalb der Wohnung. Allerdings:

»Wie beim Hausrecht in der Wohnung können auch im Treppenhaus oder im

Keller eines Mietobjekts Manipulationen an Anschluß- bzw.

Zählereinrichtungen vom Betroffenen verboten werden, da hier der

Vermieter dem Mieter im Rahmen seiner Fürsorgepflicht die Abwehr

störender Handlungen Dritter schuldet«, informiert der

Verbraucherverband. Zwar schreibt die sogenannte Verordnung über

Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden

(AVBELTV) vor, daß die Mitarbeiter von Versorgungsunternehmen Zutritt zu

den privaten Räumen haben, »das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der

Wohnung steht aber höher und kann deshalb auch ohne Probleme

durchgesetzt werden«, betont der Verband.

 

Besonders wirkt sich die Energiekostenexplosion und damit auch die

Gefahr der Stromsperren auf all diejenigen aus, die nur Kleinsteinkommen

beziehen. Eine Untersuchung des Heidelberger Instituts für Energie- und

Umweltforschung kommt zum Schluß, daß die gestiegenen Energiekosten

trotz erheblicher staatlicher Transferzahlungen für Haushalte mit

geringsten Einkommen wie Arbeitslosengeld II (ALG II), Sozialgeld und

Sozialhilfe eine zusätzliche finanzielle Belastung darstellen. »Die

Energiekostensteigerungen werden durch die Form der Leistungserstattung

nur teilweise ausgeglichen. Während der im Regelsatz zugrunde gelegte

Berechnungsansatz zur Deckung der Kosten für Haushaltsstrom kaum

ausreicht, um die steigenden Stromkosten abzufangen, müssen die

Heizkosten in der Regel in voller Höhe von den Kommunen übernommen

werden. Die Preissteigerung bei Haushaltsstrom führt damit zu einer

zusätzlichen Kostenbelastung der Leistungsempfänger«, so das Institut.

 

Mittlerweile werden die Stimmen nach wirksamer Hilfe für Bedürftige

lauter. »Kein Licht, kein heißes Wasser, kein Radio, keine warmen

Mahlzeiten mehr -- das Kappen der Stromversorgung darf nicht länger

bittere Realität für Kunden sein, die einer Zahlungsaufforderung aus

eigener Kraft nicht mehr nachkommen können«, verlangt Klaus Müller,

Vorstand der Verbraucherzentrale in Nordrhein-Westfalen. Politik und

Energiekonzerne müßten ein Verbot von Stromsperren für

einkommensschwache Haushalte und die verbindliche Einführung von

Sozialtarifen beschließen. »Energieversorgung ist fester Bestandteil

allgemeiner Daseinsvorsorge und muß für jeden Menschen gewährleistet

sein -- dies steht bereits im Entwurf der EU-Charta zu Rechten der

Energieverbraucher«, so Müller.

 

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