Schutz für Hartz-IV-Empfänger
Wohnungseigentümer dürfen Mietern nicht kündigen, wenn das
Jobcenter zu spät zahlt
Von Ursula Knapp
Karlsruhe. Verspätete Mietzahlungen der Jobcenter für Arbeitslosengeld-II-Bezieher berechtigen einen Vermieter
nicht zur fristlosen Kündigung. Dieses Urteil hat am Mittwoch der
Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verkündet. Nach der Entscheidung muss sich
ein Mieter das Versäumnis der staatlichen Stelle nicht zurechnen lassen.
In der Verhandlung sprach der Vorsitzende Richter des
Karlsruher Mietsenats, Wolfgang Ball, jedoch von einem "unverständlichen
Verhalten" der Jobcenter. Es sei ihnen ohne weiteres möglich, für eine
fristgerechte Überweisung der Miete zu sorgen. Das Problem wird umso
drängender, weil nach den Plänen der neuen Bundesregierung die Miete von Hartz-IV-Empfängern stets von den Jobcentern direkt an die
Vermieter überwiesen werden soll. Bislang war das die Ausnahme.
Machtlose Opfer
Dem jetzigen BGH-Urteil lag der Fall einer jungen Familie in
Bayern zugrunde. Im Mai 2007 mieteten sie ein Reihenhaus in Weilheim, einige
Monate später zog der allein verdienende Ehemann aus. Die Frau erhielt Hartz
IV und das Jobcenter überwies ab April 2008 die Miete direkt
an den Vermieter. Allerdings erfolgten die Zahlungen zu spät. Die Frist, wonach
die Miete bis zum dritten Werktag auf dem Konto des Vermieters sein muss, wurde
viermal hintereinander um jeweils einige Tage überschritten. Obwohl die Frau
die Abmahnungen des Vermieters vorlegte, war das Jobcenter nicht zu einer
früheren Überweisung bereit.
Der Vermieter, der selbst krank und pflegebedürftig ist,
kündigte daraufhin fristlos. Seine Klage scheiterte in allen Instanzen. Der BGH
stellte nun rechtskräftig fest, dass bei einer fristlosen Kündigung die
Interessen gegeneinander abgewogen werden müssten. Hier sei zu berücksichtigen,
dass die Zahlungsverzögerungen von jeweils wenigen Tagen nicht auf dem
Verschulden der Mieterin beruhten, sondern das Jobcenter nicht zu einer
früheren Zahlung bereit war.
Das Verschulden der staatlichen Stelle müsse sich die auf Hartz
IV angewiesene Frau nicht zurechnen lassen. Denn das
Jobcenter sei nicht der Erfüllungsgehilfe der Mieterin. Am Rande der
Verhandlung in Karlsruhe wurde bekannt, dass es immer wieder zu verzögerten
Mietzahlungen der Jobcenter kommt. AZ: VIII ZR
64/09
Fr 22.10.09