Anspruch auf 50 Quadratmeter -- auch in München
Bundessozialgericht gesteht Hartz-IV-Empfängern
bundesweit gleich viel Platz zu
Von Joachim F.
Tornau
Karlsruhe.
Wieder ein Rüffel für den Gesetzgeber: Erneut hat das
Bundessozialgericht
(BSG) in Kassel eine Nachbesserung der
umstrittenen Hartz-IV-Reform angemahnt. "Sehr wünschenswert"
wäre es, sagte
Senatsvorsitzender Rainer Schlegel am Donnerstag,
wenn endlich
bundesweit einheitlich festgesetzt würde, was bei
Arbeitslosengeld-II-Empfängern als angemessener Wohnraum zu
gelten hat.
Bislang geben Gesetze und Verordnungen keine
Auskunft dazu.
Die Folgen dieser Unklarheit beschäftigen immer
wieder die
Gerichte.
Gestern mussten die Kasseler Bundesrichter
entscheiden, wie es
sich in
Städten mit besonders hohen Mieten verhält. Dürfen die
dortigen
Jobcenter Geld sparen, indem sie den Arbeitslosen
weniger Platz
zugestehen als anderswo? Nein, urteilten
Deutschlands
oberste Sozialrichter und erklärten damit die
Praxis der
Arbeitsgemeinschaft (Arge), die in München für die
Bewilligung
von Hartz-IV-Leistungen zuständig ist, für
rechtswidrig:
"Selbst wenn auf Grund der hohen Immobilienpreise
in München
auch Alleinstehende mit gutem Einkommen oft Wohnungen
unter 50
Quadratmetern bewohnen, berechtigt dies den
Grundsicherungsträger nicht ohne weiteres dazu, nur kleinere
Wohnungen als
angemessen anzusehen."
Die Arge hielt
in der Landeshauptstadt 45 Quadratmeter für genug
-- fünf
weniger als sonst in Bayern. "Diese generelle
Beschränkung
widerspricht der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts", sagte Senatsvorsitzender Schlegel und
erinnerte an
eines der ersten Hartz-IV-Urteile, das das BSG 2006
gefällt hatte.
Danach müssen
sich die Jobcenter mangels anderer gesetzlicher
Vorgaben an
den Obergrenzen orientieren, die für die Förderung
von sozialem
Wohnungsbau gelten. Und das sind in Bayern bei
Single-Haushalten 50 Quadratmeter -- im teuren München nicht
anders als auf
dem Dorf. Dieser Rückgriff auf die
Wohnraumförderung sei zwar problematisch, sagte Schlegel, aber
alternativlos
-- solange sich die Regierung nicht um eine
klarere
Regelung kümmere.
In einem
weiteren Urteil zum strittigen Thema Unterkunftskosten
sorgten die
Kasseler Richter dann selbst für die nötige
Klarheit:
Gebühren fürs Kabelfernsehen, so befanden sie, können
als
Mietnebenkosten vom Jobcenter übernommen werden.
Voraussetzung
ist, dass der Kabelanschluss Teil des Mietvertrags
ist.
Anders liegt
der Fall, wenn sich Hilfeempfänger freiwillig für
das
Kabelfernsehen entscheiden -- und wenn der Rundfunkempfang
auch über eine
Gemeinschaftsantenne gewährleistet wäre. Dann
seien die
Kabelgebühren keine angemessenen Nebenkosten,
entschied das
BGS.
Az.: B 4 AS 30/08 R
RVFUNK
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Ausgabe: Stadtausgabe (Nr. 43)
Datum: Freitag, den 20. Februar 2009
Seite: 10
Gericht stärkt
Erwerbslosenrechte
20.02.2009 / Inland / Seite 2Inhalt
<http://www.jungewelt.de/2009/02-20/index.php>
Kassel. Bezieher von Hartz-IV-Leistungen
dürfen in Ballungsräumen nicht
aufgrund der höheren Mieten zum Umzug in besonders kleine
Wohnungen
verwiesen werden, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in
einem
Grundsatzurteil am Donnerstag. Im verhandelten Fall hatte
die Arge
München einen alleinstehenden
Erwerbslosen aufgefordert, aus seiner 56
Quadratmeter großen Zweizimmerwohnung in eine neue Wohnung
ziehen, da
die bisherige mit ihrer Größe und der Miethöhe von 521,52
Euro für eine
alleinstehende Person unangemessen
sei. Die Kasseler Richter
entschieden, die Argen müßten sich
an die Vorschriften des sozialen
Wohnungsbaus halten. (AP/jW)