Sozialgericht : Vater mit Hartz IV steht für Kinderbesuch größere Wohnung zu

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Dortmund, 12.01.2011, DerWesten

Dortmund. Nimmt ein langzeitarbeitsloser Vater das Umgangsrecht mit seinem Kind regelmäßig wahr, kann dies den Umzug in eine größere Wohnung rechtfertigen. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Beziehers von Arbeitslosengeld II, dessen elfjährige Tochter jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Schulferien mit ihm in seiner 40 qm großen Wohnung verbringt.

Der regelmäßige Umgang von getrennt lebenden Hartz-IV-Empfängern mit ihren Kindern rechtfertigt einen Umzug in eine größere Wohnung. So urteilte das Dortmunder Sozialgericht und gab einem Bezieher von Arbeitslosengeld II Recht. Das Jobcenter Dortmund hatte eine Zusicherung für die Übernahme der Kosten einer 64 qm großen Wohnung abgelehnt, weil der Umzug in eine neue Unterkunft nicht notwendig sei. Auf Antrag des arbeitslosen Vaters verpflichtete das Sozialgericht aber das Jobcenter im Wege einer einstweiligen Anordnung, die begehrte Zusicherung zu erteilen.

Zur Begründung führte das Gericht an, der Umzug in die größere Wohnung sei erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft mit einer Kaltmiete von 259,89 Euro seien angemessen. Es handele sich bei dem Antragsteller und seiner Tochter um eine temporäre Bedarfsgemeinschaft, für die eine Wohnung von 40qm zu klein sei.

Eigenes Zimmer für die Tochter

Dies gelte umso mehr, als es sich um einen Vater und eine elfjährige Tochter handele, die ein zumindest kleines eigenes Zimmer benötige. Die Kaltmiete der neuen Wohnung liege nur geringfügig über dem in Dortmund für eine Person angemessenen Mietzins (246,28 Euro). Der Mehrbetrag von 13,61 Euro entspreche rechnerisch einer zusätzlichen Fläche von 2,6 qm und sei angemessen, um eine dem Kindeswohl Rechnung tragende Ausgestaltung des Umgangsrechts zu gewährleisten.

Die Eilbedürftigkeit zum Erlass der einstweiligen Anordnung begründet das Sozialgericht damit, dass die Zusicherung der Kostenübernahme auf ein konkretes Wohnungsangebot begrenzt sei und dieses nicht für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens aufrecht erhalten werde. Die streitgegenständliche größere Wohnung sei nur bis zum 31.12.2010 reserviert und könne ab dem 1. Januar 2011 gemietet werden. (AZ: S 22 AS 5857/10 ER).

 

http://www.derwesten.de/staedte/dortmund/Vater-mit-Hartz-IV-steht-fuer-Kinderbesuch-groessere-Wohnung-zu-id4157857.html