Sozialgericht
: Vater mit Hartz IV steht für Kinderbesuch größere Wohnung zu
Dortmund, 12.01.2011, DerWesten

Dortmund. Nimmt ein
langzeitarbeitsloser Vater das Umgangsrecht mit seinem Kind regelmäßig wahr,
kann dies den Umzug in eine größere Wohnung rechtfertigen. Dies entschied das
Sozialgericht Dortmund im Falle eines Beziehers von Arbeitslosengeld II, dessen
elfjährige Tochter jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Schulferien mit
ihm in seiner 40 qm großen Wohnung verbringt.
Der regelmäßige Umgang von getrennt lebenden Hartz-IV-Empfängern mit ihren Kindern rechtfertigt einen
Umzug in eine größere Wohnung. So urteilte das Dortmunder Sozialgericht und gab
einem Bezieher von Arbeitslosengeld II Recht. Das Jobcenter Dortmund hatte eine
Zusicherung für die Übernahme der Kosten einer 64 qm großen Wohnung abgelehnt,
weil der Umzug in eine neue Unterkunft nicht notwendig sei. Auf Antrag des
arbeitslosen Vaters verpflichtete das Sozialgericht aber das Jobcenter im Wege
einer einstweiligen Anordnung, die begehrte Zusicherung zu erteilen.
Zur Begründung führte das Gericht an, der Umzug in die
größere Wohnung sei erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft
mit einer Kaltmiete von 259,89 Euro seien angemessen. Es handele sich bei dem
Antragsteller und seiner Tochter um eine temporäre Bedarfsgemeinschaft, für die
eine Wohnung von 40qm zu klein sei.
Eigenes Zimmer für die Tochter
Dies gelte umso mehr, als es sich um einen Vater und eine
elfjährige Tochter handele, die ein zumindest kleines eigenes Zimmer benötige.
Die Kaltmiete der neuen Wohnung liege nur geringfügig über dem in Dortmund für
eine Person angemessenen Mietzins (246,28 Euro). Der Mehrbetrag von 13,61 Euro
entspreche rechnerisch einer zusätzlichen Fläche von 2,6 qm und sei angemessen,
um eine dem Kindeswohl Rechnung tragende Ausgestaltung des Umgangsrechts zu
gewährleisten.
Die Eilbedürftigkeit zum Erlass der einstweiligen Anordnung
begründet das Sozialgericht damit, dass die Zusicherung der Kostenübernahme auf
ein konkretes Wohnungsangebot begrenzt sei und dieses nicht für die Dauer eines
Hauptsacheverfahrens aufrecht erhalten werde. Die
streitgegenständliche größere Wohnung sei nur bis zum 31.12.2010 reserviert und
könne ab dem 1. Januar 2011 gemietet werden. (AZ: S 22 AS 5857/10 ER).