Hartz IV-Regelsätze: in wesentlichen Punkten verfassungsrechtliche Probleme

Gutachten im Auftrag der Hans-Böckler-Stiftung stellen erneut die Rechtswidrigkeit der Regelleistungen im SGB II/SGB XII fest.

Zusammenfassung der Gutachten in Böckler PM: http://boeckler.de/14_37784.htm

Die Gutachten in einer Sonderausgabe der  Zeitung „Soziale Sicherheit“: http://www.boeckler.de/pdf/pm_wsi_2011_09_05.pdf

Musterwiderspruch und -klagen Deutscher Anwaltsverein zum Regelsatz,  ASR Sonderheft SGB II:

http://kurzurl.net/9KnPQ

 

 

Forscher kritisieren Hartz-IV-Regelung

Zwei neue Gutachten wecken Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuberechnung der Hartz-IV-Sätze. Nach den am Montag von der Hans-Böckler-Stiftung in Berlin vorgestellten Expertisen fiel die Erhöhung der Regelsätze zum 1. Januar zu niedrig aus und im Bildungspaket werden einige Kinder benachteiligt. Wohlfahrtsverbände forderten derweil die Koalition zu stärkeren Anstrengungen für Langzeitarbeitslose auf. Der Deutsche Gewerkschaftsbund schloss sich der Kritik an - ungeachtet der geplanten Anhebung der Hartz-IV-Regelsätze. Die Leistungen sollen 2012 um zehn Euro auf 374 Euro angehoben werden. Das Kabinett will die Erhöhung noch im September beschließen. (epd)

FR 6.9.11

 

 

 

> 05.09.2011

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> Neues Gutachten

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> Neue Regelungen zu Hartz-IV-Sätzen: in wesentlichen Punkten

verfassungsrechtliche Probleme

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> Die neuen Regeln zur Bestimmung des Hartz-IV-Satzes verstoßen in

wesentlichen Punkten gegen verfassungsrechtliche Vorgaben, so ein neues

Rechtsgutachten im Auftrag der Hans-Böckler-Stiftung.

>

> Das Gesetz "zur Ermittlung von Regelbedarfen" vom März 2011 justiert das

Verfahren neu, mit dem der Hartz-IV-Regelsatz ermittelt wird. Das Prinzip

dabei: Die Höhe richtet sich nach den Durchschnittsausgaben

einkommensschwacher und nicht von Grundsicherung oder Sozialhilfe lebender

Haushalte. Die Daten werden anhand der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe

(EVS) des Statistischen Bundesamtes erhoben.

>

> Im Grundsatz sei es verfassungsrechtlich legitim, das sozialrechtliche

Existenzminimum mithilfe dieser so genannten Statistik-Methode zu ermitteln,

schreibt Prof. Dr. Johannes Münder, Rechtswissenschaftler an der TU Berlin,

in einem aktuellen Gutachten für die Hans-Böckler-Stiftung.* Allerdings

kollidierten die Regelungen in vielen wesentlichen Einzelpunkten mit dem

Grundgesetz. Münder bezieht sich in seiner Untersuchung auf eine Studie der

Verteilungsforscherin Dr. Irene Becker, die ebenfalls für die

Hans-Böckler-Stiftung die Methodik der Regelsatzberechnung durchleuchtet

hat.**

>

> Insgesamt identifizieren die Wissenschaftler zehn Aspekte, die das neue

Verfahren verfassungsrechtlich problematisch machen. Die wichtigsten Punkte:

>

> * Die Vergleichsgruppe ist falsch abgegrenzt, weil die verdeckte Armut

nicht herausgerechnet wurde. Als Maßstab zur Regelsatzberechnung sollen

Haushalte dienen, die zwar ein geringes Einkommen haben, aber nicht solche,

deren Einkünfte unterhalb des Existenzminimums liegen - etwa weil sie die

ihnen zustehenden Sozialleistungen nicht ausschöpfen. Dazu wäre es nötig,

diese in "verdeckter Armut" lebenden Haushalte aus der Referenzgruppe

herauszunehmen. Obwohl geeignete statistische Verfahren zur Verfügung

stehen, sei dies aber nicht geschehen, stellen Münder und Becker fest. Damit

ergeben sich systematisch zu niedrige Regelsätze.

>

> * Aufwandsentschädigung: Sehr geringe Erwerbseinkommen verzerren Daten.

Wer im Wesentlichen von Sozialleistungen lebt und bis zu 73 Euro netto im

Monat verdient, müsste dem Gutachten zufolge ebenfalls aus der

Referenzgruppe ausgeschlossen werden. Denn dieser Betrag sei nicht als frei

verfügbares Einkommen, sondern als Kompensation für Aufwendungen zu

interpretieren, die durch eine Erwerbsarbeit entstehen. Hier verheddere sich

der Gesetzgeber in Widersprüche, indem er den Betrag von 73 Euro, den er

Erwerbsfähigen im Gegensatz zu Erwerbsunfähigen zubilligt, bei der

Regelsatzermittlung ignoriert, so Münder. Unter anderem seien die Gebote der

Systemklarheit, der Folgerichtigkeit und der Normenklarheit verletzt.

>

> * Wie hoch der Finanzbedarf für langlebige Gebrauchsgüter ist, lässt sich

aus der verwendeten Statistik nicht ablesen. Für die EVS zeichnen die

Haushalte in der Stichprobe drei Monate lang auf, wofür sie Geld ausgeben.

Daraus ergibt sich ein relativ verlässliches Bild der täglichen Ausgaben.

Allerdings würden einmalige, nur in großen Abständen erfolgende

Anschaffungen wie Fahrräder, Kühlschränke oder Fernseher nicht hinreichend

erfasst, so Münder. Daher sei unsicher, ob das vom Grundgesetz geforderte

menschenwürdige Existenzminimum mit der verwendeten Berechnungsmethode

sichergestellt sei. Die Verteilungsforscherin Becker schlägt vor,

Bedürftigen anstelle von Pauschalbeträgen einmalige Leistungen für größere

Gebrauchsgüter zu gewähren.

>

> * Die Einstufung bestimmter Konsumausgaben der Vergleichsgruppe als "nicht

regelsatzrelevant" führt zu einer Unterschätzung des Existenzminimums.

Verfassungsrechtlich problematisch ist nach Überzeugung der Wissenschaftler

auch eine fundamentale methodische Inkonsistenz beim neuen Verfahren: Das

Statistik-Modell geht von durchschnittlichen Ausgaben aus, nicht vom

individuellen Ausgabeverhalten. Zugleich greift der Gesetzgeber mit

normativen Begründungen in das statistisch ermittelte Ergebnis ein, indem er

bestimmte Positionen für "nicht regelsatzrelevant" erklärt. Das gilt nicht

nur für Alkohol und Tabak, sondern etwa auch für Gartengeräte, chemische

Reinigung oder Hundefutter. Damit kommt es zu einer Vermischung des

Statistik-Verfahrens und des früher üblichen Warenkorbmodells, bei dem die

Höhe der Sozialhilfe komplett auf normativen Setzungen fußte. Münder und

Becker zufolge wird das Statistik-Modell auf diese Weise "ausgehöhlt", indem

die Möglichkeiten der Bedürftigen eingeschränkt werden, einen "internen

Ausgleich" zwischen Warenkategorien vorzunehmen. Das kann zu einer

Unterschätzung des tatsächlichen Haushaltsbedarfs führen.

>

> Ein Beispiel: Wenn die Referenzhaushalte im Schnitt acht Euro im Monat für

Zigaretten ausgeben, bedeutet das keineswegs, dass in allen Haushalten

geraucht wird. Tatsächlich hat ein großer Teil der Haushalte überhaupt keine

Ausgaben für Tabakwaren - dafür aber etwa höhere Ausgaben für Lebensmittel

als die Gruppe der Raucher. Wird das Existenzminimum nun mit Verweis auf die

Raucher um acht Euro niedriger angesetzt, haben darunter alle Haushalte zu

leiden, auch die Nichtraucher mit überdurchschnittlichem Nahrungsbedarf.

Aufgrund solcher Überlegungen dürfe der Gesetzgeber nur in begrenztem Umfang

normativ begründete Abschläge von den tatsächlichen Durchschnittsausgaben

vornehmen, schreibt Münder. Insgesamt betragen die verschiedenen Abzüge nach

Becker aber rund ein Drittel der statistisch ermittelten Ausgaben. So sei

nach Ansicht beider Gutachter keine Existenzsicherung mehr gewährleistet.

>

> * Der herunter gerechnete Mobilitätsbedarf Bedürftiger ist nicht

nachvollziehbar. Einzelnen Schritten bei der Bedarfsermittlung attestieren

die Untersuchungen handwerkliche Mängel. Besonders fragwürdig scheint Münder

und Becker die Berechnung des Mobilitätsbedarfs: Hier gehen statistisch

ermittelte Ausgaben für Benzin nicht in die Rechnung ein, weil das

Existenzminimum auch ohne Auto oder Motorrad erreicht werde. Selbst wenn man

diese Sicht akzeptiert, müsste aber eine realistische Betrachtung

berücksichtigen, dass die Referenzgruppe bei Wegfall der KFZ-Nutzung höhere

Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel gehabt hätte. Allein durch die

Missachtung dieses Punkts falle der aktuelle Hartz-IV-Regelsatz um knapp

sechs Euro zu niedrig aus.

>

> * Die kulturelle Teilhabe Minderjähriger ist nicht für alle Kinder

sichergestellt. Anstelle der per EVS ermittelten Beträge für

Vereinsmitgliedschaften oder Ähnliches gesteht der Gesetzgeber

Minderjährigen eine zweckgebundene Pauschale von 10 Euro im Monat für

Mitgliedsbeiträge von Sportvereinen, Musikunterricht oder Freizeiten zu.

Diese ist nicht Bestandteil der monetären Regelleistung, sondern des

sogenannten Bildungspakets. Verfassungsrechtlich problematisch sind daran

laut Münder vor allem zwei Aspekte: Zum einen kollidiert der eng umrissene

Verwendungszweck mit dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit -

Kinder können ganz andere soziale und kulturelle Interessen haben. Zum

anderen gehen Kinder leer aus, in deren Wohnumfeld keine entsprechenden

Sport- oder Musikangebote existieren. Sie haben unter der Streichung der

entsprechenden Position bei der Regelsatzberechnung zu leiden, können die

vorgesehene Kompensation aber nicht in Anspruch nehmen.

>

> * Der jüngste Inflationsausgleich erfolgte zu spät. Grundsätzlich sei die

Regelung vertretbar, den Hartz-IV-Satz zum ersten Januar an die

Teuerungsrate anzupassen, die sich in den zwölf Monaten bis zur Mitte des

Vorjahres ergeben haben, so das Gutachten. Bei der jüngsten Anhebung seien

aber - trotz vorhandener Daten - die Preissteigerungen des ersten Halbjahres

2010 nicht berücksichtigt worden. Mit dieser Abweichung vom üblichen

Prozedere habe der Gesetzgeber seine Pflicht missachtet, das menschenwürdige

Existenzminimum "bedarfszeitraumnah" zu bestimmen.

>

> *Johannes Münder: Verfassungsrechtliche Bewertung des Gesetzes zur

Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften

Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 - BGBl. I S. 453, Gutachten für die

Hans-Böckler-Stiftung, August 2011

>

> **Irene Becker: Bewertung der Neuregelungen des SGB II. Methodische

Gesichtspunkte der Bedarfsbemessung vor dem Hintergrund des "Hartz

IV-Urteils" des BVerfG, Gutachten für die Hans-Böckler-Stiftung, August 2011

>

> Die Gutachten in einer Sonderausgabe der Zeitschrift "Soziale Sicherheit":

> http://www.boeckler.de/pdf/pm_wsi_2011_09_05.pdf

>

> Ansprechpartner in der Hans-Böckler-Stiftung

>

> Dr. Claus Schäfer

> Leiter WSI

> Tel.: 0211-7778-205

> E-Mail: Claus-Schäfer@boeckler.de

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> Rainer Jung

> Leiter Pressestelle

> Tel.: 0211-7778-150

> E-Mail: Rainer-Jung@boeckler.de

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