Hartz IV-Regelsätze: in
wesentlichen Punkten verfassungsrechtliche Probleme
Gutachten im Auftrag der Hans-Böckler-Stiftung
stellen erneut die Rechtswidrigkeit der Regelleistungen im SGB II/SGB XII fest.
Zusammenfassung der Gutachten in Böckler
PM: http://boeckler.de/14_37784.htm
Die Gutachten in einer Sonderausgabe der Zeitung „Soziale Sicherheit“:
http://www.boeckler.de/pdf/pm_wsi_2011_09_05.pdf
Musterwiderspruch und -klagen Deutscher Anwaltsverein zum
Regelsatz, ASR Sonderheft SGB II:
http://kurzurl.net/9KnPQ
Forscher kritisieren Hartz-IV-Regelung
Zwei neue Gutachten wecken Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der
Neuberechnung der Hartz-IV-Sätze. Nach den am Montag
von der Hans-Böckler-Stiftung in Berlin vorgestellten
Expertisen fiel die Erhöhung der Regelsätze zum 1. Januar zu niedrig aus und im
Bildungspaket werden einige Kinder benachteiligt. Wohlfahrtsverbände forderten
derweil die Koalition zu stärkeren Anstrengungen für Langzeitarbeitslose auf.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund schloss sich der Kritik an - ungeachtet der
geplanten Anhebung der Hartz-IV-Regelsätze. Die
Leistungen sollen 2012 um zehn Euro auf 374 Euro angehoben werden. Das Kabinett
will die Erhöhung noch im September beschließen. (epd)
FR 6.9.11
> 05.09.2011
>
> Neues Gutachten
>
> Neue Regelungen zu Hartz-IV-Sätzen:
in wesentlichen Punkten
verfassungsrechtliche Probleme
>
> Die neuen Regeln zur Bestimmung des Hartz-IV-Satzes
verstoßen in
wesentlichen Punkten gegen verfassungsrechtliche Vorgaben,
so ein neues
Rechtsgutachten im Auftrag der Hans-Böckler-Stiftung.
>
> Das Gesetz "zur Ermittlung von Regelbedarfen"
vom März 2011 justiert das
Verfahren neu, mit dem der Hartz-IV-Regelsatz
ermittelt wird. Das Prinzip
dabei: Die Höhe richtet sich nach den Durchschnittsausgaben
einkommensschwacher und nicht von Grundsicherung oder
Sozialhilfe lebender
Haushalte. Die Daten werden anhand der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe
(EVS) des Statistischen Bundesamtes erhoben.
>
> Im Grundsatz sei es verfassungsrechtlich legitim, das
sozialrechtliche
Existenzminimum mithilfe dieser so genannten
Statistik-Methode zu ermitteln,
schreibt Prof. Dr. Johannes Münder, Rechtswissenschaftler an
der TU Berlin,
in einem aktuellen Gutachten für die Hans-Böckler-Stiftung.*
Allerdings
kollidierten die Regelungen in vielen wesentlichen
Einzelpunkten mit dem
Grundgesetz. Münder bezieht sich in seiner Untersuchung auf
eine Studie der
Verteilungsforscherin Dr. Irene Becker, die ebenfalls für
die
Hans-Böckler-Stiftung die Methodik
der Regelsatzberechnung durchleuchtet
hat.**
>
> Insgesamt identifizieren die Wissenschaftler zehn
Aspekte, die das neue
Verfahren verfassungsrechtlich problematisch machen. Die
wichtigsten Punkte:
>
> * Die Vergleichsgruppe ist falsch abgegrenzt, weil die
verdeckte Armut
nicht herausgerechnet wurde. Als Maßstab zur
Regelsatzberechnung sollen
Haushalte dienen, die zwar ein geringes Einkommen haben,
aber nicht solche,
deren Einkünfte unterhalb des Existenzminimums liegen - etwa
weil sie die
ihnen zustehenden Sozialleistungen nicht ausschöpfen. Dazu
wäre es nötig,
diese in "verdeckter Armut" lebenden Haushalte aus
der Referenzgruppe
herauszunehmen. Obwohl geeignete statistische Verfahren zur
Verfügung
stehen, sei dies aber nicht geschehen, stellen Münder und
Becker fest. Damit
ergeben sich systematisch zu niedrige Regelsätze.
>
> * Aufwandsentschädigung: Sehr geringe Erwerbseinkommen
verzerren Daten.
Wer im Wesentlichen von Sozialleistungen lebt und bis zu 73
Euro netto im
Monat verdient, müsste dem Gutachten zufolge ebenfalls aus
der
Referenzgruppe ausgeschlossen werden. Denn dieser Betrag sei
nicht als frei
verfügbares Einkommen, sondern als Kompensation für
Aufwendungen zu
interpretieren, die durch eine Erwerbsarbeit entstehen. Hier
verheddere sich
der Gesetzgeber in Widersprüche, indem er den Betrag von 73
Euro, den er
Erwerbsfähigen im Gegensatz zu Erwerbsunfähigen zubilligt,
bei der
Regelsatzermittlung ignoriert, so Münder. Unter anderem
seien die Gebote der
Systemklarheit, der Folgerichtigkeit und der Normenklarheit
verletzt.
>
> * Wie hoch der Finanzbedarf für langlebige
Gebrauchsgüter ist, lässt sich
aus der verwendeten Statistik nicht ablesen. Für die EVS
zeichnen die
Haushalte in der Stichprobe drei Monate lang auf, wofür sie
Geld ausgeben.
Daraus ergibt sich ein relativ verlässliches Bild der
täglichen Ausgaben.
Allerdings würden einmalige, nur in großen Abständen
erfolgende
Anschaffungen wie Fahrräder, Kühlschränke oder Fernseher
nicht hinreichend
erfasst, so Münder. Daher sei unsicher, ob das vom
Grundgesetz geforderte
menschenwürdige Existenzminimum mit
der verwendeten Berechnungsmethode
sichergestellt sei. Die Verteilungsforscherin Becker schlägt
vor,
Bedürftigen anstelle von Pauschalbeträgen einmalige
Leistungen für größere
Gebrauchsgüter zu gewähren.
>
> * Die Einstufung bestimmter Konsumausgaben der
Vergleichsgruppe als "nicht
regelsatzrelevant" führt zu einer Unterschätzung des
Existenzminimums.
Verfassungsrechtlich problematisch ist nach Überzeugung der
Wissenschaftler
auch eine fundamentale methodische Inkonsistenz beim neuen
Verfahren: Das
Statistik-Modell geht von durchschnittlichen Ausgaben aus,
nicht vom
individuellen Ausgabeverhalten. Zugleich greift der
Gesetzgeber mit
normativen Begründungen in das statistisch ermittelte
Ergebnis ein, indem er
bestimmte Positionen für "nicht regelsatzrelevant"
erklärt. Das gilt nicht
nur für Alkohol und Tabak, sondern etwa auch für
Gartengeräte, chemische
Reinigung oder Hundefutter. Damit kommt es zu einer
Vermischung des
Statistik-Verfahrens und des
früher üblichen Warenkorbmodells, bei dem die
Höhe der Sozialhilfe komplett auf normativen Setzungen
fußte. Münder und
Becker zufolge wird das Statistik-Modell auf diese Weise
"ausgehöhlt", indem
die Möglichkeiten der Bedürftigen eingeschränkt werden,
einen "internen
Ausgleich" zwischen Warenkategorien vorzunehmen. Das
kann zu einer
Unterschätzung des tatsächlichen Haushaltsbedarfs führen.
>
> Ein Beispiel: Wenn die Referenzhaushalte im Schnitt
acht Euro im Monat für
Zigaretten ausgeben, bedeutet das keineswegs, dass in allen
Haushalten
geraucht wird. Tatsächlich hat ein großer Teil der Haushalte
überhaupt keine
Ausgaben für Tabakwaren - dafür aber etwa höhere Ausgaben
für Lebensmittel
als die Gruppe der Raucher. Wird das Existenzminimum nun mit
Verweis auf die
Raucher um acht Euro niedriger angesetzt, haben darunter
alle Haushalte zu
leiden, auch die Nichtraucher mit überdurchschnittlichem
Nahrungsbedarf.
Aufgrund solcher Überlegungen dürfe der Gesetzgeber nur in
begrenztem Umfang
normativ begründete Abschläge von den tatsächlichen
Durchschnittsausgaben
vornehmen, schreibt Münder.
Insgesamt betragen die verschiedenen Abzüge nach
Becker aber rund ein Drittel der statistisch ermittelten
Ausgaben. So sei
nach Ansicht beider Gutachter keine Existenzsicherung mehr
gewährleistet.
>
> * Der herunter gerechnete Mobilitätsbedarf Bedürftiger
ist nicht
nachvollziehbar. Einzelnen Schritten bei der
Bedarfsermittlung attestieren
die Untersuchungen handwerkliche Mängel. Besonders
fragwürdig scheint Münder
und Becker die Berechnung des Mobilitätsbedarfs: Hier gehen
statistisch
ermittelte Ausgaben für Benzin nicht in die Rechnung ein,
weil das
Existenzminimum auch ohne Auto oder Motorrad erreicht werde.
Selbst wenn man
diese Sicht akzeptiert, müsste aber eine realistische
Betrachtung
berücksichtigen, dass die Referenzgruppe bei Wegfall der KFZ-Nutzung höhere
Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel gehabt hätte. Allein
durch die
Missachtung dieses Punkts falle der aktuelle Hartz-IV-Regelsatz um knapp
sechs Euro zu niedrig aus.
>
> * Die kulturelle Teilhabe Minderjähriger ist nicht für
alle Kinder
sichergestellt. Anstelle der per EVS ermittelten Beträge für
Vereinsmitgliedschaften oder Ähnliches gesteht der
Gesetzgeber
Minderjährigen eine zweckgebundene Pauschale von 10 Euro im
Monat für
Mitgliedsbeiträge von Sportvereinen, Musikunterricht oder
Freizeiten zu.
Diese ist nicht Bestandteil der monetären Regelleistung,
sondern des
sogenannten Bildungspakets.
Verfassungsrechtlich problematisch sind daran
laut Münder vor allem zwei Aspekte: Zum einen kollidiert der
eng umrissene
Verwendungszweck mit dem Recht auf freie Entfaltung der
Persönlichkeit -
Kinder können ganz andere soziale und kulturelle Interessen
haben. Zum
anderen gehen Kinder leer aus, in deren Wohnumfeld keine
entsprechenden
Sport- oder Musikangebote existieren. Sie haben unter der
Streichung der
entsprechenden Position bei der
Regelsatzberechnung zu leiden, können die
vorgesehene Kompensation aber nicht in Anspruch nehmen.
>
> * Der jüngste Inflationsausgleich erfolgte zu spät.
Grundsätzlich sei die
Regelung vertretbar, den Hartz-IV-Satz
zum ersten Januar an die
Teuerungsrate anzupassen, die sich in den zwölf Monaten bis
zur Mitte des
Vorjahres ergeben haben, so das Gutachten. Bei der jüngsten
Anhebung seien
aber - trotz vorhandener Daten - die Preissteigerungen des
ersten Halbjahres
2010 nicht berücksichtigt worden. Mit dieser Abweichung vom
üblichen
Prozedere habe der Gesetzgeber seine Pflicht missachtet, das
menschenwürdige
Existenzminimum "bedarfszeitraumnah" zu bestimmen.
>
> *Johannes Münder: Verfassungsrechtliche Bewertung des
Gesetzes zur
Ermittlung von Regelbedarfen und
zur Änderung des Zweiten und Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 - BGBl. I S. 453,
Gutachten für die
Hans-Böckler-Stiftung, August 2011
>
> **Irene Becker: Bewertung der Neuregelungen des SGB II.
Methodische
Gesichtspunkte der Bedarfsbemessung vor dem Hintergrund des
"Hartz
IV-Urteils" des BVerfG,
Gutachten für die Hans-Böckler-Stiftung, August 2011
>
> Die Gutachten in einer Sonderausgabe der Zeitschrift
"Soziale Sicherheit":
> http://www.boeckler.de/pdf/pm_wsi_2011_09_05.pdf
>
> Ansprechpartner in der Hans-Böckler-Stiftung
>
> Dr. Claus Schäfer
> Leiter WSI
> Tel.: 0211-7778-205
> E-Mail:
Claus-Schäfer@boeckler.de
>
> Rainer Jung
> Leiter Pressestelle
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> E-Mail:
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