Datenschutz auch für Hartz-IV-Bezieher
28.01.2012 / Inland / Seite 5Inhalt
Familie P. muß ausziehen. Die
Vermieterin hatte dem Ehepaar P., das gemeinsam mit
seinen zwei Kindern und weiteren vier Familienangehörigen ein 125 Quadratmeter
großes Haus bewohnt, wegen Eigenbedarfs gekündigt. Die Eltern leben von Hartz IV, die Kinder ebenfalls – eine
»Bedarfsgemeinschaft«, die sich an das Amt wenden muß,
wenn außerplanmäßige Kosten wie beispielsweise Umzüge anfallen. Von den
schmalen Hartz-IV-Sätzen ist so etwas nicht zu
bezahlen. Bei Anmietung des Hauses hatte die Familie zudem eine hohe Kaution
hinterlegen müssen: über 2600 Euro, die aus dem eigenen Ersparten bestritten
wurden. Erst nach einem halben Jahr ist eine neue Wohnung für die acht Personen
gefunden: sechs Zimmer, Garten und Garage. Die Kaution beträgt 1700 Euro. Doch Familie
P. kann nicht zahlen, die ehemalige Vermieterin hält die Kaution zurück: Erst
nach Ablauf einer sechsmonatigen »Prüfungsfrist« könne das Geld »aller
Voraussicht nach« ausgezahlt werden, läßt sie
mitteilen. Ohne Kaution kann der neue Mietvertrag jedoch nicht zustande kommen.
Familie P. wendet sich an das Jobcenter Breisgau-Hochschwarzwald, beantragt ein
Darlehen.
Auf dem Amt wird den Angaben der Familie kein Glauben geschenkt. Der Antrag
wird abgelehnt. Eine Mitarbeiterin greift zum Telefon und ruft kurzerhand bei
der alten Vermieterin an. Es geht um die Auszahlung der Kaution und um Schränke
für die Kinder, die die Familie P. nach ihrem Umzug neu anschaffen muß. Das Jobcenter berichtet über die soziale Situation und
den Leistungsbezug der Familie und erhält Auskunft: Das Haus verfüge über drei
Einbauschränke, die beim Umzug nicht hätten mitgenommen werden können. Von
Teilen der Kaution seien Reparaturen bezahlt und offene Nebenkosten beglichen
worden, informiert der Ehemann der Vermieterin in einem weiteren Gespräch. Nach
drei Telefonaten erhält die Familie P. 2000 Euro in bar vom Vermieter.
Die Anschaffung des neuen Kleiderschranks wird nun vom Amt bewilligt,
»Erstausstattung«, einmalig 102 Euro. Die Kinder der Familie P. bekommen einen
Schrank, die Häme der Nachbarschaft gibt es gratis dazu: Durch die Offenlegung
der sozialen Lage seien sie dem »Hohn und Spott der Familie der ehemaligen
Vermieter« ausgesetzt worden, so das Ehepaar P. Sie ziehen vor Gericht, klagen
wegen Verletzung des Sozialgeheimnisses gegen das Jobcenter. Zweimal, vor dem
Sozialgericht Freiburg und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg, wird die
Klage abgewiesen. Das Sozialgeheimnis sei nicht verletzt worden, da die »für
die Leistungsbewilligung erforderlichen Daten nur bei Dritten« erhoben werden
konnten, so die Begründung. Erst in dritter Instanz, vor dem
Bundessozialgericht in Kassel, bekommt Familie P. am vergangenen Mittwoch
recht: Es unterliege dem Datenschutz, wer arbeitslos sei und staatliche
Hilfsleistungen beziehe, stellten die Bundessozialrichter klar – Jobcenter
dürften Informationen über Hartz-IV-Empfänger nicht
ohne deren Einverständnis ausplaudern.
Ein Sieg für Hartz-IV-Bezieher? Wohl nicht, eher eine
Angleichung an längst bestehende Datenschutzregelungen, sagt Martin Behrsing vom Erwerbslosenforum. Zwar würden damit den
Ämtern höhere Hürden auferlegt, doch hätten die Jobcenter genügend Mittel und
Wege, den Datenschutz wieder auszuhebeln. Weigerten sich die Betroffenen, einer
Weitergabe ihrer Daten zuzustimmen, griffen die Ämter zu Sanktionen: 30 Prozent
Leistungsabzug »wegen mangelnder Kooperation« oder auch komplette Versagung der
Leistungen seien an der Tagesordnung. Das Erpressen von Einwilligungen sei
schon längst gängige Praxis, meint auch Bernhard Jirku,
Bereichsleiter Erwerbslosenpolitik bei der Gewerkschaft ver.di.
Trotzdem begrüßt er das Urteil, da es Klarheit über die Rechtslage schaffe:
Datenschutz gelte eben, grundsätzlich, auch für Hartz-IV-Bezieher.
http://www.jungewelt.de/2012/01-28/043.php